Schulgemeinschaftsausschuss

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) besteht aus drei Schülervertreter*innen, drei Lehrervertreter*innen sowie drei Elternvertreter*innen.

Die Direktorin übernimmt den Vorsitz, hat jedoch kein Stimmrecht.

Der Schulgemeinschaftsausschuss der Vienna Business School – HAK/HAS Mödling im Schuljahr 2023/24

Vorsitz

OStR Mag. Isabella Engelmeier-Wilfling

Schülervertreter*innen

Maxima Jeitler
Sonam Deutschmann
Julian Reitbauer

Lehrervertreter*innen

Mag. Florian Polt
Mag. Alexandra Ritt
Mag. Nina Pippan

Elternvertreter*innen

Alice Spak
Mag. Barbara Seidl-Klein
Bettina Neisser

 

 

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist das demokratische, partnerschaftliche Forum in der Schule

§ 64 SchUG Schulgemeinschaftsausschuss

Auszug aus dem § 64 SchUG:
(1) In den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

Entscheidung über

o    mehrtägige Schulveranstaltungen

o    die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
(§ 13a Abs. 1)

o    die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1)

o    die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1

o    die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1

o    die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2

o    die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung

o    die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege

o    Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3)

o    die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

o    die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

o    schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985)

o    die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 1)

o    die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7)

o    Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen